Disclaimer
Das Recht am eigenen Bild
Joachim
Elsner, Stefan Mose - Stand Juni 1997
1 Einleitung
Das Recht am
eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBL. 7)
geregelt. Durch die Neuregelung des Urheberrechts 1965 (UrhG) wurde das KUG bis
auf die Paragraphen, welche den Schutz von Bildnissen zum Inhalt haben (§§
22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50), aufgehoben.
Wurde dieser
Rechtsschutz zunächst lediglich auf leblose Bilder (Zeichnungen, Gemälde und
Fotografien) angelegt, ergab sich doch schnell die Übertragung auf andere
Darstellungsformen, etwa die Wiedergabe auf der Bühne, im Film oder im
Roman.
2 Gegenstand
des Rechts am eigenen Bild
Das Recht am
eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den Abgebildeten in
bestimmten Grenzen in die Lage, über die Verbreitung seines Bildnisses zu
entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt
sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung,
woraus sich die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt,
wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten geschieht. Die hier deutlich
werdende Stärkung der Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit
gerade und vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen begründet, die aufgrund
ihrer Reichweite und dem daraus hervorgehenden hohen Wirkungsgrad besonders
leicht Persönlichkeitsrechte verletzen können.
Im Ergebnis wirkt
sich das Recht am eigenen Bild als Einschränkung der Rechte des Bildurhebers
aus, da die Verwertung des Bildes seitens des Abgebildeten verhindert werden
kann.
Hierbei bleibt
jedoch zu beachten, daß nicht etwa das Bildnis (Gemälde, Foto, usw.) als
solches Gegenstand ist, sondern lediglich das Erscheinungsbild des
Abgebildeten. Es handelt sich beim Recht am eigenen Bild folglich um ein
immaterielles Recht.
3
Honorareinwilligung § 22 Satz 2 KUG
Der Bildnisschutz
wurde schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22 Satz 2 KUG dahingehend eingeschränkt,
daß der Abgebildete bei Erhalt einer Entlohnung für die Ablichtung seine
Einwilligung zur Veröffentlichung derselben konkludent erklärt. Die
nachweisbare Honorarzahlung für eine Foto- bzw. Filmaufnahme berechtigt
somit zur Verbreitung des Bildnisses. Einschränkungen können sich jedoch
aus der Veröffentlichung ergeben, da eine Aufnahme nicht in entstellendem
Zusammenhang verwendet werden darf.
4 Personen der
Zeitgeschichte § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
Der Tatbestand
des § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG schränkt die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen
hinsichtlich ihrer Selbstdarstellung ein. Ohne ihre Einwilligung dürfen nämlich
Fotos (Filmaufnahmen) von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte
verbreitet werden.
Die Vorschrift
trägt dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung, wobei der Begriff "Zeitgeschichte"
eine weite gesellschaftsbezogene Auslegung erfährt, da unter ihm sowohl das
politische als auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des
Volkes subsumiert wird.
Gleichwohl muß
man zwischen absoluten (generellen) Personen der Zeitgeschichte und relativen
(partiellen) Personen der Zeitgeschichte unterscheiden.
4.1 Absolute
Personen der Zeitgeschichte
Zu den absoluten
Personen der Zeitgeschichte zählen diejenigen Personen, die durch ihr gesamtes
Wirken im öffentlichen Interesse stehen, wobei unter Öffentlichkeit ein beachtlicher
Teil des Publikums zu verstehen ist, und das auch für immer bleiben. Hierzu
zählen namentlich Angehörige regierender Königshäuser, Staatsoberhäupter
(selbst nach Ablauf ihrer Amtsperiode), bekannte Wirtschaftler, insbesondere
Angehörige großer Wirtschaftsdynastien und ihre Erben (Flick, Krupp, usw.),
Sportler, Künstler, Wissenschaftler, Journalisten u.ä.. Sie können aufgrund des
öffentlichen Informationsinteresses in der vollen Bandbreite ihres Wirkens
abgebildet werden.
4.2 Relative
Personen der Zeitgeschichte
Im Unterschied zu
den absoluten stehen die relativen Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte
Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dies kann aufgrund eines relevanten
Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen.
Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser
Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem
interessanten Prozeß, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist
grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede
stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen.
4.3 Abgrenzung
Die Grenzen
zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte sind jedoch
fließend. So kann es durchaus vorkommen, daß Personen, die den Kriterien nach
eigentlich einer relativen Person der Zeitgeschichte entsprechen, durch
Einwirken Dritter oder ihr eigenes Zutun zu einer absoluten Person der
Zeitgeschichte werden. Zu denken ist hier an überragende Schauspielerpersönlichkeiten
(Clark Gable, Klaus Kinski usw.), bedeutende Künstler (Vincent van Gogh, Pablo
Picasso usw.), aber auch verurteilte Straftäter können den Status einer
absoluten Person der Zeitgeschichte einnehmen, wenn es sich um einen besonders spektakulären
Fall gehandelt hat (Charles Manson usw.).
5 Personen als
Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen
als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist
eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die
abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme
sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.
6 Personen bei
Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen
dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen
Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen
beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung
muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß
real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern
gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter
die Abbildungsfreiheit.
7 Berechtigte
Interessen des Abgebildeten § 23 Abs. 2 KUG
Sämtliche oben
aufgeführten Ausnahmen vom Bildnisschutz sind nicht als schrankenlose Regelung
zur Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern ohne Zustimmung des jeweils
Abgebildeten zu verstehen. Vielmehr unterliegen all diese Ausnahmen der
Einschränkung, daß durch die Veröffentlichung keine der berechtigten Interessen
des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt
werden dürfen. Insofern ist es erforderlich, zwischen dem Recht der
Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz
abzuwägen.
7.1 Absolute
Personen der Zeitgeschichte
Eine
Interessenverletzung liegt bei absoluten Personen der Zeitgeschichte immer dann
vor, wenn durch die Bildnisse Bereiche des Abgebildeten berührt werden, die mit
seinem öffentlichen Auftreten nicht in Verbindung stehen. Geschützt
ist grundsätzlich immer die Intim- und die Privatsphäre. Teile des Privat-
und Familienlebens können jedoch für das öffentliche Wirken von Bedeutung sein
und somit in die Zeitgeschichte hineinragen, wie beispielsweise bei Monarchen,
Thronfolgern und Politikern. Bildberichte über sein Privatleben muß demzufolge
der Bewerber um ein hohes politisches Amt dann hinnehmen, wenn es sich dabei um
Berichte handelt, die geeignet sind, auf seinen Charakter und damit auf seine
Eignung als Amtsinhaber zu schließen. Als grobe Richtlinie kann gelten, daß die
Privatsphäre der betreffenden Person um so mehr zum abbildungsfreien Bereich
der Zeitgeschichte gehört, je enger er tatsächlich mit dem Zeitgeschehen
verbunden, also Teil desselben ist. Ihre Grenze findet die Abbildungsfreiheit
jedoch auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte bei solchen Bildnissen,
die die Person diskreditieren, insbesondere wenn sie der Lächerlichkeit preisgegeben
wird. Derlei Abbildungen sind nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit
gedeckt.
7.2 Relative
Personen der Zeitgeschichte
Einschränkungen
der Abbildungsfreiheit ergeben sich bei den relativen Personen der
Zeitgeschichte aus dem Ereignisbezug und der Aktualität.
Demzufolge sind solche Abbildungen unzulässig, die thematisch und zeitlich
nicht im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, durch das
die entsprechende Person öffentlich bekannt geworden ist. Dieser Zusammenhang muß
jedoch nicht notwendigerweise unmittelbar aus dem Bild selbst hervorgehen.
Vielmehr genügt es, wenn ein zum Bild gehöriger Text diese Klammerfunktion
erfüllt und dadurch der Bezug zum zeitgeschichtlichen Vorgang deutlich wird.
Wichtig ist diese Differenzierung für die Veröffentlichung von Portraitfotos.
Sind auf dem Bildnis jedoch weitergehende Zusammenhänge dargestellt, müssen
auch diese einen zeitgeschichtlichen Ereignisbezug aufweisen.
Da die relative
Person der Zeitgeschichte erst durch ein zeitgeschichtlich relevantes Ereignis
zu einer solchen wird, ist an die damit zusammenhängende Abbildungsfreiheit ein
enger Aktualitätsmaßstab anzulegen. So muß die Person zum Zeitpunkt der
Bildnisveröffentlichung dem tatsächlichen Zeitgeschehen angehören; das in Rede
stehende Ereignis muß noch im Bewußtsein der Öffentlichkeit sein. So können die
Beteiligten Personen an einem Finanzskandal relative Personen der
Zeitgeschichte sein, bereits ein halbes Jahr danach aber keine Rolle mehr im
Bewußtsein der Öffentlichkeit spielen, so daß die Abbildungsfreiheit entfällt.
Weiterhin muß die Abbildung die Person zur Zeit des maßgeblichen Ereignisses
zeigen. Fotos die aus der Zeit vor oder nach dem zeitgeschichtlichen Ereignis
datieren, fallen nicht mehr unter die Abbildungsfreiheit.
7.3 Personen
als Beiwerk
Desweiteren
dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen
Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen
abgebildet werden, nicht dergestalt hervorgehoben werden (etwa durch Verwendung
eines Teleobjektivs oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung), daß sie
diskreditiert werden. Verliert beispielsweise ein Sportler während des
Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil sichtbar, dürfen Fotos
dieser Situation nicht veröffentlicht werden, insbesondere keine
Vergrößerungen.
8 Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die Art. 1 und 2
GG bilden einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit. Sie garantieren den Schutz
des privaten Lebensraumes. Mit der Würde des Menschen und der freien
Entfaltung der Persönlichkeit ergibt sich über die Privatsphäre hinaus ein
allgemeines Persönlichkeitsrecht, wodurch die Persönlichkeit in der ganzen
Breite ihrer Existenz geschützt wird.
Obwohl die
Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind, können
sie durch die sogenannte Drittwirkung zur unmittelbaren Grundlage
zivilrechtlicher Ansprüche werden, wobei die obengenannten Einschränkungen für
absolute und relative Personen der Zeitgeschichte Geltung haben, ebenso wie die
erforderliche Abwägung zwischen den einzelnen Grundrechten, also der Meinungs-
und Informationsfreiheit usw. und den Persönlichkeitsrechten der einzelnen
Personen.
Grundsätzlich ist
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts immer dann gegeben, wenn der Name,
das Bildnis oder andere Merkmale einer Person ohne vertragliche Vereinbarung
für fremde materielle Zwecke benutzt wird, da gegen die Würde und die freie
Entfaltung der Person verstoßen wird. Dies gilt insbesondere für die Werbung.
Wegen ihrer Breitenwirkung und der damit zusammenhängenden Attraktivität für
die Werbebranche kommt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders häufig
bei populären Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Künstlern, Sportlern und
Schauspielern vor. Eine Ausnahme bildet hier jedoch die Werbung für Filmwerke,
Ausstellungen und dergleichen, für die der Name oder das Bildnis des Künstlers,
der beispielsweise in dem Film mitgewirkt hat, benutzt werden darf. Die
Ausnahme beschränkt sich jedoch nur auf dieses Produkt, weitergehende Werbung
für andere Produkte oder Firmen fällt nicht darunter und kann wiederum eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bedeuten.
Die Grundsätze
der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes besagen, das bei Unterlassungsansprüchen aus dem Persönlichkeitsrecht
nur die Teile eines Werkes erfaßt werden dürfen, die das Persönlichkeitsrecht
tatsächlich verletzen, nicht aber das Werk als Ganzes.
9
Immaterieller Schadenersatz
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
sind zumeist immaterieller Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht mehr
herzustellen ist, behilft man sich mit einer Entschädigung in Geld. Diese hat
zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene Unwill zu leisten,
zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion.
Mit dem
BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung erstmals den Ersatz des
immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannt. ( "Herrenreiter-Entscheidung"
):
"Nachdem
durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als
Grundwert der Rechtsprechung anerkannt ist, erscheint es gerechtfertigt, in
analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung
seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen nicht vermögensrechtlichen
Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren."
Der finanzielle
Ausgleich beschränkte sich zumeist auf relativ geringe Summen, da sich die
Rechtsprechung lange Zeit nur auf den Verletzten, nicht aber auf den Verletzer
und seine Gewinnsituation bezogen hat. Durch die Bejahung der im BGB eigentlich
unbekannten Präventivfunktion bezieht die neuere Rechtsprechung nunmehr die
Gewinnsituation beispielsweise des veröffentlichenden Verlags ein und nimmt sie
als Bemessungsgrundlage für die Geldentschädigung, was sich in höheren
Schadenersatzsummen niederschlägt.
10
Rechtsfolgen
Als Rechtsfolgen
einer Persönlichkeitsverletzung kommen in Betracht:
· Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
geregelt in:
· §§ 823 Absatz 1 und 2 (in Verbindung mit
Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, etwa die strafrechtlichen
Beleidigungsvorschriften der §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches) BGB in
Verbindung mit § 249 BGB.
· Bei fortdauernder Störung ohne Verschulden als
Voraussetzung: Analog §§ 1004, 862, 12 BGB (sog. quasinegatorischer
Beseitigungsanspruch).
· Anspruch auf Beseitigung weiterer Beeinträchtigungen
Rechtsgrundlagen: §§ 1004, 862, 12 BGB analog
· Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden
Verletzungen: Rechtsgrundlage: § 847 und § 253 BGB in verfassungskonformer
Auslegung durch den BGH (seit dem "Ginsengwurzel"-Fall -BGHZ
35, 363 verfassungskonforme Auslegung der §§ 253, 847 BGB / früher: "Herrenreiterfall"
BGHZ 26, 349: analoge Anwendung des § 847 BGB), obwohl beide ihrem Wortlaut
entsprechend nicht einschlägig sind, denn sonst bliebe die in den Artikeln 1
und 2 Grundgesetz getroffene Wertentscheidung lückenhaft und unzulänglich:
· Nunmehr abschließend zu den vom BGH gebildeten Voraussetzungen auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld: Erforderlich ist das Vorliegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts (1.), und (2.) die erlittene Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise, etwa durch Gegendarstellung und Widerruf, befriedigt werden.
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